Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Audi RS Club Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 94428 Eichendorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Automobilsports insbesondere mit den Audi RS-Modellreihen. Insbesondere durch den Austausch von Informationen sollen möglichst viele Gleichgesinnte zusammengeführt werden, um den Austausch persönlicher Kontakte unter den Mitgliedern zu verbessern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins besondere Porto, Telefon, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen. Der Anspruch hierauf kann nur
    innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer, einem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechenden von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten.
  2. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt. Die Vereinsbeiträge werden im SEPA-Basis Lastschriftverfahren eingezogen.
  3. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder auch juristische Personen.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgend.
  7. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
  8. Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.
  9. Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    – Wahl des Vorstands
    – Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands
    – Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
    – Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und VereinsauflösungAnträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Tagung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, andernfalls sie nicht zur Verhandlung kommen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der / die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der / die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Mitglieder Vorstandsmitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern zu ernennen. Die Ehrung kann nicht gegen den Willen des zu Ehrenden erfolgen. Dieser muss die Ehrenvorstandsmitgliedschaft vielmehr auch annehmen. Diese Annahme kann allerdings auch still schweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen.
    Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Vereinsaustritt oder
    Niederlegung. Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund auf Antrag des aktuellen Vorstandes mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben ein Teilnahmerecht ohne Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen und stellen bei Neuwahlen den Versammlungsleiter.

§ 7 Vertretungsmacht des Vorstands

  1. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Mitglied des Vorstands im Sinne von
    § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets einzeln.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt; diese Beschränkung der Vertretungsmacht soll nur im Innenverhältnis Geltung haben und ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.

§ 8 Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.

§ 9 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
  2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.
  3. Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.

§ 10 Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen oder per E-Mail zu verteilen.

§ 11 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung des Vereinsvermögens unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt (§§ 47 ff. BGB). Ein etwaiges Restvermögen soll an Markt Eichendorf in 94428 Eichendorf fallen, der es für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten:
    1. Bestandsdaten
      (Name und Anschrift, Funktion(en), Bankverbindung, Geburtsdatum, Funktion(en), Aufgabe(n), etc.)
    2. Kontaktdaten
      Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, etc.
    3. Inhaltsdaten
      Texteingaben, Fotografien, Videos, etc.
    4. Nutzungsdaten
      besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffseiten, etc.
    5. Meta- und Kommunikationsdaten
      Geräte-Information, IP-Adressen, etc.
  2. Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der
    Audi RS Club Deutschland e. V.
    Landauer Straße 26
    94428 Eichendorf
    E-Mail: datenschutz@audi-rs-club.de
  4. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Motorsports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt.
  5. Als Mitglied des AUDI Club International e. V. (ACI) übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten für die Mitglieder
  6. Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Clubtreffen, Sportveranstaltungen, etc.) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage, Facebook oder ähnliches) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt.
    Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder als Fahrer eines Fahrzeuges handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind.
    Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein.Diese dienen der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f)
    DSGVO).
    Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten
    veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
  7. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
  8. Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
  9. Gegebenenfalls Information über die Absicht, die Daten an ein Drittland (außerhalb der EU) zu übermitteln. Dies ist möglich z.B., wenn Mitgliederdaten in einer Cloud gespeichert werden, deren Server sich außerhalb der EU befinden. Ist dies der Fall, bedarf es u. U. der Einwilligung des Mitglieds mit dieser Speicherung, siehe Art. 45 DSGVO].
  10. Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem Entgegenstehen.
  11. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und
    Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  12. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die
    Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  13. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Bayern ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Promenade 18, 91522 Ansbach.

Satzung Fassung 22. März 2025

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