§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Audi RS Club Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 94428 Eichendorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Pflege und Förderung des Automobilsports insbesondere mit den Audi RS-Modellreihen. Insbesondere durch den Austausch von Informationen sollen möglichst viele Gleichgesinnte zusammengeführt werden um den Austausch persönlicher Kontakte unter den Mitgliedern zu verbessern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer, einem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechenden von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten.
Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt.
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder auch juristische Personen. Die Vorstandschaft behält sich jedoch vor über die Mitgliedschaft bzw. Aufnahme in den Verein der jeweiligen Person zu entscheiden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgend.
Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.
Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– Wahl des Vorstands,
– Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie
Entlastung des Vorstands,
– Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
– Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§ 7 Vertretungsmacht des Vorstands
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets einzeln.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt; diese Beschränkung der Vertretungsmacht soll nur im Innenverhältnis Geltung haben und ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.
§ 8 Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
§ 9 Wahl des Vorstands
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.
Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.
§ 10 Formvorschriften
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung des Vereinsvermögens unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen
Vereins statt (§§ 47 ff. BGB). Ein etwaiges Restvermögen soll an Markt Eichendorf in 94428 Eichendorf fallen, der es für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.
Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.